RS OGH 2022/9/1 5Ob1004/85, 6Ob693/89, 6Ob541/90, 10Ob379/98b, 5Ob249/12x, 5Ob207/21h

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Veröffentlicht am 19.03.1985
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Rechtssatz

Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist Machthaber aller Miteigentümer, also auch der überstimmten Minderheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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