RS OGH 1985/3/19 4Ob31/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

ASVG §253a
ASVG §253b
GleichbehandlungsG §2

Rechtssatz

Die in den Bestimmungen über die Alterspension enthaltenen Differenzierungen nach dem Geschlecht sind nicht als eine Wertung des Gesetzgebers aufzufassen, die allgemeine Geltung beansprucht und daher als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Betriebspensionen anzuwenden ist, die vom Arbeitgeber ohne Rücksicht und ohne Bindung an diese die Sozialversicherung beherrschenden Grundsätze gezahlt werden. Daraus folgt, daß eine von den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen abweichende Differenzierung für den Bereich von Betriebspensionen auch dann vorgenommen werden darf, wenn sie einen das andere Geschlecht (formal) benachteiligenden Charakter hat, sofern diese Differenzierung (wie hier) nicht sachlich ungerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 31/85
    Veröff: SZ 58/40 = ZAS 1987,16 (Petrovic) = RdW 1985,189 = Arb 10434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060287

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0040OB00031_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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