RS OGH 1985/3/19 4Ob27/85

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Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

ArbVG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die sich aus § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG ergebende Befugnis hat zur Folge, daß auch in (auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen erworbene!) Anwartschaften eingegriffen werden kann. Die Kollektivvertragspartner können da, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden - abgesehen davon, daß sie selbstverständlich auch nicht gegen eine günstigere gesetzliche Regelung verstoßen dürfen - die guten Sitten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050920

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0040OB00027_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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