Norm
ArbVG §2 Abs2 Z2Rechtssatz
Die sich aus § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG ergebende Befugnis hat zur Folge, daß auch in (auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen erworbene!) Anwartschaften eingegriffen werden kann. Die Kollektivvertragspartner können da, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden - abgesehen davon, daß sie selbstverständlich auch nicht gegen eine günstigere gesetzliche Regelung verstoßen dürfen - die guten Sitten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050920Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0040OB00027_8500000_002