Norm
EheG §69 Abs3Rechtssatz
Wird ein Scheidungsfolgenvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit erfolgreich angefochten, so kann dennoch danach nicht ein nach § 69 Abs 3 EheG zu beurteilender und zu bemessender Unterhalt an einen der Ehegatten gewährt werden.Wird ein Scheidungsfolgenvergleich nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit erfolgreich angefochten, so kann dennoch danach nicht ein nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG zu beurteilender und zu bemessender Unterhalt an einen der Ehegatten gewährt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057342Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0010OB00532_8500000_006