RS OGH 1985/3/20 1Ob534/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

B-VG Art89 Abs2
ZPO §168 I
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

In einem gemäß § 168 ZPO unterbrochenen Verfahren kann nach der Rechtsprechung auch während des Ruhens des Verfahrens eine Klage und daher auch ein Rekurs zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des Rekurses führt dazu, daß das Gericht, das aus Anlaß dieses Rekurses die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Art 89 B-VG verfügt und den Antrag auf Aufhebung der genannten Verordnungsstelle beim VfGH gestellt hat, diese Verordnungsstelle nicht mehr unmittelbar in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hat; es ist daher diese noch bei der Antragstelle an den VfGH gegeben gewesene Prozeßvoraussetzungen nachträglich weggefallen. Wegen dieses nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG eingetretenen Wegfalles der Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsstelle ist das Verfahren vom VfGH einzustellen.In einem gemäß Paragraph 168, ZPO unterbrochenen Verfahren kann nach der Rechtsprechung auch während des Ruhens des Verfahrens eine Klage und daher auch ein Rekurs zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des Rekurses führt dazu, daß das Gericht, das aus Anlaß dieses Rekurses die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Artikel 89, B-VG verfügt und den Antrag auf Aufhebung der genannten Verordnungsstelle beim VfGH gestellt hat, diese Verordnungsstelle nicht mehr unmittelbar in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hat; es ist daher diese noch bei der Antragstelle an den VfGH gegeben gewesene Prozeßvoraussetzungen nachträglich weggefallen. Wegen dieses nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG eingetretenen Wegfalles der Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsstelle ist das Verfahren vom VfGH einzustellen.

VfGH vom 05.10.1968, V 2/68; Veröff: ÖJZ 1969,165VfGH vom 05.10.1968, römisch fünf 2/68; Veröff: ÖJZ 1969,165

Entscheidungstexte

  • RS0036730">1 Ob 534/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 534/85
    nur: In einem gemäß § 168 ZPO unterbrochenen Verfahren kann nach der Rechtsprechung auch während des Ruhens des Verfahrens eine Klage zurückgezogen werden. (T1) Veröff: RZ 1985/58 S 162 = SZ 58/44 = EvBl 1985/141 S 656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036730

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0010OB00534_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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