RS OGH 2024/9/20 1Ob534/84; 9ObA273/90; 1Ob99/06z; 6Ob148/24v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

ZPO §237 A
  1. ZPO § 237 heute
  2. ZPO § 237 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 237 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Mit der in § 237 Abs 1 Satz 2 ZPO normierten Einschränkung des Zurücknahmerechtes soll sichergestellt werden, daß der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruches belangt wird, ohne seine endgültige Klärung des Streitfalles in seinem Sinne herbeiführen zu können.Mit der in Paragraph 237, Absatz eins, Satz 2 ZPO normierten Einschränkung des Zurücknahmerechtes soll sichergestellt werden, daß der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruches belangt wird, ohne seine endgültige Klärung des Streitfalles in seinem Sinne herbeiführen zu können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 534/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 534/84
    Veröff: RZ 1985/58 S 162 = SZ 58/44 = EvBl 1985/141 S 656
  • RS0039805">9 ObA 273/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 9 ObA 273/90
    Beisatz: Die Bestimmung des § 237 Abs 1 ZPO erfaßt aber nicht den Fall, daß der Kläger etwa nur einer prozessualen Einrede des Beklagten Rechnung trägt und seine Klage allein aus diesem Grunde zurückzieht. (T1) Veröff: JBl 1991,260
  • RS0039805">1 Ob 99/06z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 99/06z
  • RS0039805">6 Ob 148/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2024 6 Ob 148/24v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039805

Im RIS seit

20.03.1985

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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