RS OGH 1993/5/12 3Ob20/85 (3Ob21/85 - 3Ob23/85), 3Ob66/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

EO §7 Bb1
EO §10a A
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 10a gültig von 01.03.1992 bis 01.03.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Läßt sich der zu leistende Unterhalt nur durch eine Rechenoperation ermitteln, die als Grundlage die Feststellung der Bezüge sowohl des Verpflichteten als auch der betreibenden Partei erfordert, kann nicht nach § 10a EO Exekution geführt werden (hier: der Unterhaltsbetrag war als Bruchteil der Summe der Einkommen beider Teile und Abzug des Einkommens eines Teiles zu ermitteln).Läßt sich der zu leistende Unterhalt nur durch eine Rechenoperation ermitteln, die als Grundlage die Feststellung der Bezüge sowohl des Verpflichteten als auch der betreibenden Partei erfordert, kann nicht nach Paragraph 10 a, EO Exekution geführt werden (hier: der Unterhaltsbetrag war als Bruchteil der Summe der Einkommen beider Teile und Abzug des Einkommens eines Teiles zu ermitteln).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000617

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0030OB00020_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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