Norm
ABGB §1054Rechtssatz
Wenn Parteien vereinbaren, daß der alte Gegenstand (Ofen) "in Tausch gehe" oder "in Eintausch" genommen werde, dann kann der nicht über den Preis eines neuen Gegenstandes und den Restwert des alten Gegenstandes informierte Erwerber des neuen Gegenstandes nach den Regeln des redlichen Verkehrs auch in der Tat erwarten, daß der fachkundige Händler die beiden Preise bzw den zu leistenden Aufzahlungspreis bestimmt, also vom Preis für die neuen Waren den entsprechenden Wert für den in Tausch genommenen Gegenstand abzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020021Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0030OB00595_8400000_003