RS OGH 1985/3/20 3Ob595/84

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

ABGB §1054
ABGB §1056

Rechtssatz

Wenn Parteien vereinbaren, daß der alte Gegenstand (Ofen) "in Tausch gehe" oder "in Eintausch" genommen werde, dann kann der nicht über den Preis eines neuen Gegenstandes und den Restwert des alten Gegenstandes informierte Erwerber des neuen Gegenstandes nach den Regeln des redlichen Verkehrs auch in der Tat erwarten, daß der fachkundige Händler die beiden Preise bzw den zu leistenden Aufzahlungspreis bestimmt, also vom Preis für die neuen Waren den entsprechenden Wert für den in Tausch genommenen Gegenstand abzieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020021

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0030OB00595_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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