RS OGH 1985/3/20 3Ob595/84

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

ABGB §1045
ABGB §1054
ABGB §1055

Rechtssatz

Die Differenz zwischen dem Preis der von einem Vertragsteil gelieferten Waren und dem Wert des gebrauchten und von diesem "in Eintausch genommenen" Gegenstandes des anderen Vertragsteiles muß zumindest bestimmbar sein, gleichgültig, ob es sich dabei nach der Regel des § 1055 ABGB um einen Kauf oder um einen Tausch handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019842

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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