Norm
ABGB §1045Rechtssatz
Die Differenz zwischen dem Preis der von einem Vertragsteil gelieferten Waren und dem Wert des gebrauchten und von diesem "in Eintausch genommenen" Gegenstandes des anderen Vertragsteiles muß zumindest bestimmbar sein, gleichgültig, ob es sich dabei nach der Regel des § 1055 ABGB um einen Kauf oder um einen Tausch handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018