RS OGH 2001/5/17 1Ob534/85, 9ObA273/90, 7Ob67/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

ZPO §237 A
  1. ZPO § 237 heute
  2. ZPO § 237 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 237 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Hat der Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit des angerufenen Gerichtes erhoben, kann der Kläger vor der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Einrede die Klage unter Bezugnahme auf die Einrede auch nach der ersten Tagsatzung zurückziehen, ohne daß dies einen Verzicht auf den Anspruch bedeutete.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039763

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0010OB00534_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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