RS OGH 1985/3/20 2StR44/85

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

StGB §127 B1
StGB §128 Abs1 Z1 A

Rechtssatz

Gewahrsam eines erheblich Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutze zu unternehmen. Diesen Gewahrsam verliert er auch nicht rückwirkend, wenn er infolge der Verletzungen verstirbt.

Veröff: MDR 1985,596

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1985:RS0103839

Dokumentnummer

JJR_19850320_AUSL000_002STR00044_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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