Norm
B-VG Art139 Abs6Rechtssatz
Unter "Anlaßfall" ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. Von einem Anlaßfall im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn ein Gericht den Antrag auf Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens an den VfGH stellt oder dieser von Amts wegen ein derartiges Prüfungsverfahren einleitet, nicht aber bei einem Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH auf Grund einer Individualbeschwerde im Sinne des Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG.Unter "Anlaßfall" ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. Von einem Anlaßfall im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn ein Gericht den Antrag auf Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens an den VfGH stellt oder dieser von Amts wegen ein derartiges Prüfungsverfahren einleitet, nicht aber bei einem Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH auf Grund einer Individualbeschwerde im Sinne des Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B-VG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053692Im RIS seit
21.03.1985Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025