Norm
StPO §227Rechtssatz
Im zweiten Rechtsgang kann der Ankläger ohne weiteres von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung des Schuldspruchs erfolgt war, vor der neuen Hauptverhandlung gemäß § 227 StPO zurücktreten.Im zweiten Rechtsgang kann der Ankläger ohne weiteres von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung des Schuldspruchs erfolgt war, vor der neuen Hauptverhandlung gemäß Paragraph 227, StPO zurücktreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097960Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0090OS00049_8500000_001