RS OGH 1985/3/27 3Ob12/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

EO §7 Abs2 Da
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Soll der Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde (hier: Räumung) überhaupt erst entstehen, wenn eine im Vergleich vereinbarte Zahlung nicht rechtzeitig vorgenommen würde, kommt eine Umdeutung der verneinenden aufschiebenden Bedingung in eine auflösende Bedingung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001322

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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