RS OGH 1985/3/27 3Ob19/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

EO §88
GV §119
  1. EO § 88 heute
  2. EO § 88 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 88 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 88 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Sowohl bei einem Aufhebungsbeschluß als auch dann, wenn die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin abändert, daß die Exekution zur Sicherstellung erst nach Erlag einer bestimmten Sicherheit zu vollziehen sei, hat der Grundbuchsrichter nach Eintritt der Rechtskraft eines solchen Beschlusses gemäß § 119 Abs 2 GV die Löschung der alten Bleistiftmarke anzuordnen; erst nach Bewerkstelligung des Erlages der Sicherheit ist die Sache wieder ins Tagebuch neu einzutragen.Sowohl bei einem Aufhebungsbeschluß als auch dann, wenn die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin abändert, daß die Exekution zur Sicherstellung erst nach Erlag einer bestimmten Sicherheit zu vollziehen sei, hat der Grundbuchsrichter nach Eintritt der Rechtskraft eines solchen Beschlusses gemäß Paragraph 119, Absatz 2, GV die Löschung der alten Bleistiftmarke anzuordnen; erst nach Bewerkstelligung des Erlages der Sicherheit ist die Sache wieder ins Tagebuch neu einzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002626

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0030OB00019_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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