RS OGH 2008/2/27 3Ob38/85, 3Ob255/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

EO §135
EO §216 IIIe
  1. EO § 135 heute
  2. EO § 135 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 135 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Vorteil einer Klage auf rückständige Realleistungen und der damit verbundenen Anmerkung besteht nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechtes für einen bestimmten Rückstand möglich ist, der dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukommt, oder dass die Zwangsversteigerung beantragt werden kann, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang gemäß § 135 EO entsteht, ohne dass dadurch aber der Rang des Bezugsrechtes selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür gemäß § 216 Abs 2 EO erweitert werden könnte. Die Frage der Verjährung hat mit diesem Rangproblem nichts zu tun; die Klagsanmerkung kann nur die Folge haben, dass jedermann mit bestehenden und eingeklagten Rückständen zu rechnen hat.Der Vorteil einer Klage auf rückständige Realleistungen und der damit verbundenen Anmerkung besteht nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechtes für einen bestimmten Rückstand möglich ist, der dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukommt, oder dass die Zwangsversteigerung beantragt werden kann, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang gemäß Paragraph 135, EO entsteht, ohne dass dadurch aber der Rang des Bezugsrechtes selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO erweitert werden könnte. Die Frage der Verjährung hat mit diesem Rangproblem nichts zu tun; die Klagsanmerkung kann nur die Folge haben, dass jedermann mit bestehenden und eingeklagten Rückständen zu rechnen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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