RS OGH 2008/2/27 3Ob38/85, 3Ob255/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

EO §210 IVD
EO §210 IVE
EO §210 VA
EO §216 IIIe
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Reallastberechtigte muss auch dann in seiner Anmeldung genau darlegen, welcher Teil seiner Forderung rückständige Leistungen aus den letzten drei Jahren vor dem Zuschlagstag betrifft, wenn die ihm zustehenden Rentenbeträge eine Judikatsschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde. Nur wenn sich "aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten" die Rechtsbeständigkeit schon ergeben hätte, wäre die Anmeldung gemäß § 210 EO entbehrlich gewesen.Der Reallastberechtigte muss auch dann in seiner Anmeldung genau darlegen, welcher Teil seiner Forderung rückständige Leistungen aus den letzten drei Jahren vor dem Zuschlagstag betrifft, wenn die ihm zustehenden Rentenbeträge eine Judikatsschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde. Nur wenn sich "aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten" die Rechtsbeständigkeit schon ergeben hätte, wäre die Anmeldung gemäß Paragraph 210, EO entbehrlich gewesen.

Entscheidungstexte

  • RS0003139">3 Ob 38/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 38/85
    EvBl 1985/131 S 629 = JBl 1986,731 (krit Hoyer)
  • RS0003139">3 Ob 255/07g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 255/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloße Vorlage des Versäumungsurteils als Exekutionstitel mangels Aufgliederung nicht ausreichend. (T1); Veröff: SZ 2008/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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