Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Tritt jemand unter seinem bürgerlichen Namen auf und verhält er sich so, daß er für den Inhaber des Unternehmens (hier: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gehalten werden konnte, dann "zielt" das Rechtsgeschäft auf ihn selbst ab. Das Vorliegen sogenannter Unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte allein ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, daß der Vertragspartner damit hätte rechnen müssen, der so Auftretende sei nur Vertreter.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GmbH GesmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019756Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00779_8300000_001