RS OGH 1985/3/28 6Ob779/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1985
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Tritt jemand unter seinem bürgerlichen Namen auf und verhält er sich so, daß er für den Inhaber des Unternehmens (hier: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gehalten werden konnte, dann "zielt" das Rechtsgeschäft auf ihn selbst ab. Das Vorliegen sogenannter Unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte allein ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, daß der Vertragspartner damit hätte rechnen müssen, der so Auftretende sei nur Vertreter.

Entscheidungstexte

Schlagworte

GmbH GesmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019756

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0060OB00779_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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