RS OGH 1985/3/28 6Ob2/85

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Norm

GmbHG §5
HGB §18 Abs2
HRV §23

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Täuschungsfähigkeit des Firmenwortlautes einer zu bildenden Personenfirma, bei der der namengebende Gesellschafter eine Sachfirma oder eine gemischte Firma führt, ist in der Regel nicht darauf abzustellen, ob die Einrichtungen, die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des im Gesellschaftsvertrag genannten Unternehmenszweckes erforderlich sind, schon vorhanden sind. Das von der Handelskammer einzuholende Gutachten kann aber zur Klärung der Frage dienen, ob der im Gesellschaftsvertrag genannte Gegenstand des Unternehmens, insbesondere auf Grund der zum tatsächlichen Betrieb dieses Gegenstandes erforderlichen Einrichtungen von dem, was man in Verkehrskreisen unter dieser Sachbezeichnung (hier: "Weinkellerei und Sektkellerei") versteht, erfaßt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/85
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 2/85
    Veröff: SZ 58/51 = GesRZ 1985,104 = ÖBl 1986,24 = NZ 1986,134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059836

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0060OB00002_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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