RS OGH 1997/1/15 6Ob6/85, 7Ob2390/96p

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Rechtssatz

Die Zuweisung der Entscheidung des sogenannten Erbrechtsstreites in den Aufgabenbereich des Streitrichters ist nicht als "Anwendungsfall des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG" zu sehen. § 125 AußStrG läßt keine Ausnahme im Sinne der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG zu.Die Zuweisung der Entscheidung des sogenannten Erbrechtsstreites in den Aufgabenbereich des Streitrichters ist nicht als "Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG" zu sehen. Paragraph 125, AußStrG läßt keine Ausnahme im Sinne der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006459

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0060OB00006_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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