Norm
UWG §7 DRechtssatz
Ob die beanstandete Äußerung geeignet war, das Unternehmen oder den Kredit zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, "erhebliche" Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Ob die beanstandete Äußerung geeignet war, das Unternehmen oder den Kredit zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, "erhebliche" Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042890Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009