RS OGH 1985/4/10 3Ob510/85, 2Ob10/87

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Veröffentlicht am 10.04.1985
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Norm

ABGB §98

Rechtssatz

Die im Unterhaltsrecht selbst geltende Anspannungstheorie kann nicht auf den mehr gesellschaftsrechtlich zu sehenden Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB ausgedehnt werden. Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder der Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erziehlt wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 10.04.1985 3 Ob 510/85
    GesRZ 1985,147
  • 2 Ob 10/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 10/87
    nur: Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder der Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erziehlt wurden. (T1) = JBl 1987,576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009600

Dokumentnummer

JJR_19850410_OGH0002_0030OB00510_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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