Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Die Teilnehmer an einem Kraftfahrzeugrennen können hinsichtlich jener Handlungen, die ein Rennen erfahrungsgemäß mit sich bringt, auf Grund eines anzunehmenden stillschweigenden Haftungsausschluß für sich selbst keinen Anspruch aus der Gefährdungshaftung erheben. Zum Schutze Dritter müssen von den Rennveranstaltern entsprechende besondere Vorkehrungen getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023545Dokumentnummer
JJR_19850416_OGH0002_0020OB00062_8400000_001