RS OGH 1985/4/16 2Ob62/84

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Veröffentlicht am 16.04.1985
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Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IId1
ABGB §1444 De

Rechtssatz

Die Teilnehmer an einem Kraftfahrzeugrennen können hinsichtlich jener Handlungen, die ein Rennen erfahrungsgemäß mit sich bringt, auf Grund eines anzunehmenden stillschweigenden Haftungsausschluß für sich selbst keinen Anspruch aus der Gefährdungshaftung erheben. Zum Schutze Dritter müssen von den Rennveranstaltern entsprechende besondere Vorkehrungen getroffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023545

Dokumentnummer

JJR_19850416_OGH0002_0020OB00062_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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