Norm
StGB §109 Abs1Rechtssatz
1) Dritten gegenüber genießt auch der unechte Besitzer (§ 345 ABGB) den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes.1) Dritten gegenüber genießt auch der unechte Besitzer (Paragraph 345, ABGB) den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes.
2) Tatobjekt im Sinne Abs 1 ist auch Ermächtigungsberechtigter im Sinne Abs 2.2) Tatobjekt im Sinne Absatz eins, ist auch Ermächtigungsberechtigter im Sinne Absatz 2,
3) Ein versperrbarer Dachbodenraum in einem aufgelassenen Werksgebäude, den sich ein Unterstandsloser als Behausung eingerichtet hat, ist Wohnstätte im Sinne des § 109 Abs 1 bzw Abs 3 StGB.3) Ein versperrbarer Dachbodenraum in einem aufgelassenen Werksgebäude, den sich ein Unterstandsloser als Behausung eingerichtet hat, ist Wohnstätte im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, bzw Absatz 3, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093038Dokumentnummer
JJR_19850416_OGH0002_0100OS00010_8500000_002