Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 56/24k
vgl aber; Beisatz: Der Salzburgring ist bei Nutzung während der Testtage keine Straße iSd § 2 Abs 1 Z 1 StVO, weil Unterhaltungszweck und Befriedigung des "Motorsportbedürfnisses", nicht aber eines Verkehrsbedürfnisses im Vordergrund stehen. § 2 Z 1 zweiter Fall KFG ist daher nicht erfüllt und die Anwendung des EKHG erfordert die Beteilung von Kraftfahrzeugen iSd § 2 Z 1 erster Fall KFG. (T1)