RS OGH 2015/4/23 1Ob524/85, 5Ob650/88, 6Ob182/13b, 1Ob60/15b

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Veröffentlicht am 17.04.1985
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Rechtssatz

Keine Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, wenn der die Auflösung anstrebende Vertragsteil die Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen selbst zu verantworten hat.

Entscheidungstexte

  • RS0018885">1 Ob 524/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 524/85
  • RS0018885">5 Ob 650/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 5 Ob 650/88
  • RS0018885">6 Ob 182/13b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 182/13b
    Vgl auch; Beisatz: Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. (T1)
  • RS0018885">1 Ob 60/15b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 60/15b
    Vgl auch; Beisatz: Selbst vorwerfbare, weil vorhersehbare Fehleinschätzungen (Kalkulationsfehler), die dazu führen, dass für einen kostendeckenden Betrieb zu geringe Entgelte angesetzt wurden, berechtigen zu einer Änderungskündigung durch den Monopolisten, wenn andernfalls die Insolvenz droht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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