Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Eine nachträgliche einseitige Bestimmung der Zahlungsart durch den Gläubiger - bei rechtzeitigem Einlangen der Mitteilung beim Schuldner - ist dann zulässig, wenn sie den Schuldner gegenüber § 905 ABGB oder einer getroffenen Vereinbarung nicht schwerer belastet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017713Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0080OB00545_8500000_001