RS OGH 1985/4/18 8Ob545/85, 3Ob173/98g

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

ABGB §905 IIB

Rechtssatz

Eine nachträgliche einseitige Bestimmung der Zahlungsart durch den Gläubiger - bei rechtzeitigem Einlangen der Mitteilung beim Schuldner - ist dann zulässig, wenn sie den Schuldner gegenüber § 905 ABGB oder einer getroffenen Vereinbarung nicht schwerer belastet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017713

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0080OB00545_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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