RS OGH 2015/7/8 8Ob543/85, 1Ob542/86, 8Ob652/87, 4Ob2299/96h, 10Ob1519/96, 2Ob15/97p, 9Ob189/97b, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
ABGB §273 Abs2
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Hilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Tätigwerden bedeuten, das dazu beiträgt, eine bestimmte Willensbildung des Kuranden zu verwirklichen. Es kann sich dabei im Verhältnis zur behinderten Person nur um eine unterstützende Funktion handeln; Hilfe ist nur dann möglich, wenn die behinderte Person noch zu eigenem Handeln fähig ist. Es muss bei ihr noch ein bestimmtes Maß von Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit vorhanden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049004

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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