RS OGH 1985/4/18 7Ob551/85 (7Ob552/85)6, 8Ob2076/96v, 1Ob641/95, 2Ob297/99m, 6Ob62/02i, 6Ob5/14z

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

JN §45

Rechtssatz

Auch nach der Fassung dieser Bestimmung durch die ZVN 1983 gilt der dort genannte Rechtsmittelausschluß nicht für Entscheidungen, mit denen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes verneint wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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