Norm
FinStrG §16Rechtssatz
Kassierung des Strafausspruchs und Zurückverweisung, wenn infolge seiner Formulierung unklar bleibt, ob die Geldstrafe nach §§ 37 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG oder als Wertersatz nach § 19 Abs 1 FinStrG ausgesprochen wurde und jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände fehlt.Kassierung des Strafausspruchs und Zurückverweisung, wenn infolge seiner Formulierung unklar bleibt, ob die Geldstrafe nach Paragraphen 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, FinStrG oder als Wertersatz nach Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG ausgesprochen wurde und jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087396Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0130OS00031_8500000_001