RS OGH 2015/10/14 8Ob543/85, 6Ob660/86, 4Ob611/87, 7Ob530/88, 8Ob618/88, 3Ob43/06d, 1Ob119/15d, 3Ob1

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

ABGB §273 Abs2
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Durch § 273 Abs 2 ABGB sollte klargestellt werden, daß die psychische Erkrankung und die geistige Behinderung für sich allein als Gründe der Sachwalterbestellung nicht ausreichen; es muß noch die Unfähigkeit des psychischen Kranken oder geistig Behinderten hinzutreten, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.Durch Paragraph 273, Absatz 2, ABGB sollte klargestellt werden, daß die psychische Erkrankung und die geistige Behinderung für sich allein als Gründe der Sachwalterbestellung nicht ausreichen; es muß noch die Unfähigkeit des psychischen Kranken oder geistig Behinderten hinzutreten, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049085

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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