RS OGH 1988/9/28 8Ob512/85, 1Ob605/88

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

EheG §81 ff
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 81 Abs 1 EheG spricht eher dafür, daß in einem Fall, in dem im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden sind, sondern nur im Zusammenhang damit stehende Schulden, die Aufteilung dieser Schulden nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 229 ff AußStrG erfolgen kann. (Die Frage wird in der Entscheidung aber offengelassen).Der Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, EheG spricht eher dafür, daß in einem Fall, in dem im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden sind, sondern nur im Zusammenhang damit stehende Schulden, die Aufteilung dieser Schulden nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 229, ff AußStrG erfolgen kann. (Die Frage wird in der Entscheidung aber offengelassen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057306

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0080OB00512_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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