RS OGH 2016/4/6 7Ob527/85, 7Ob199/14m, 7Ob146/15v

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

CIM Art43 §1
Int Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR allg

Rechtssatz

Der Eisenbahnfrachtvertrag erschöpft sich nicht in der Beförderung des Gutes von einem Bahnhof zu einem anderen Bahnhof, er umfaßt auch die Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Die Ablieferung ist jener Vorgang, durch den die Bahn den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einverständnis mit dem Empfangsberechtigten aufgibt und diesen instandsetzt, über das Gut zu verfügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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