Norm
CIM Art43 §1Rechtssatz
Der Eisenbahnfrachtvertrag erschöpft sich nicht in der Beförderung des Gutes von einem Bahnhof zu einem anderen Bahnhof, er umfaßt auch die Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Die Ablieferung ist jener Vorgang, durch den die Bahn den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einverständnis mit dem Empfangsberechtigten aufgibt und diesen instandsetzt, über das Gut zu verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016