Norm
AZG §6Rechtssatz
Der Arbeitnehmer kann zu Überstunden im Sinne des § 6 Abs 1 AZG einseitig nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes verpflichtet werden.Der Arbeitnehmer kann zu Überstunden im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AZG einseitig nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes verpflichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051419Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00049_8500000_001