RS OGH 1985/4/23 4Ob335/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1985
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Norm

VwGG §30 Abs2
UWG §1 C2
ZPO §190 C1
ZPO §190 D4

Rechtssatz

Ein Aufschiebungsbescheid kann aber nicht mehr Wirkung äußern als ein Erkenntnis des VwGH, mit dem der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben wird. Ein solcher Aufschiebungsbescheid steht daher der Einleitung und Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Unterlassung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes aus Gründen des Wettbewerbs angestrebt wird, nicht entgegen. - Untersagtes Gewerbe

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036998

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00335_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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