Norm
EGZPO ArtXLII Abs1 IBRechtssatz
Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Vermögens im Sinne des ersten Anwendungsfalles des Art XLII Abs 1 EGZPO steht den Erben als Rechtsnachfolger nur zu, wenn eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser bestand.Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Vermögens im Sinne des ersten Anwendungsfalles des Art XLII Absatz eins, EGZPO steht den Erben als Rechtsnachfolger nur zu, wenn eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023