Norm
ABGB §1052 B2Rechtssatz
Bezieht sich die Vorleistungspflicht nur auf eine Nebenleistung, die den Zweck hat die (freiwillige) Erfüllung der in der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bestehenden Hauptleistung zu erleichtern und ist dieser Zweck nicht mehr zu erreichen, da der Vertragspartner die Erfüllung der Hauptleistung auch aus Gründen bestreitet, mit denen er sich überhaupt vom Vertrag lösen will wäre, es sinnlos, die Vorleistung der Nebenleistung zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021041Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00319_8500000_001