RS OGH 1985/4/23 4Ob391/84

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Veröffentlicht am 23.04.1985
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Norm

MSchG §13
UWG §9 D1
  1. MSchG § 13 heute
  2. MSchG § 13 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  3. MSchG § 13 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  4. MSchG § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Ein kennzeichenmäßiger Markengebrauch wird von Lehre und Rechtsprechung ua dann verneint, wenn bei der Herstellung und beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör für ein fremdes Produkt in einem zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck sachlich gebotenen Ausmaß auf eine für die Hauptware eingetragene Marke Bezug genommen wird, die Marke also nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet und bei den angesprochenen Publikumskreisen auch nicht der Eindruck erweckt wird, der Ersatzteil oder der Zubehörgegenstand stamme gleichfalls aus dem Betrieb des Markeninhabers oder aus einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Betrieb. Dieser für das sogenannte "Ersatzteilgeschäft" entwickelte Grundsatz muß aber in gleicher Weise auch für die Dienstleistungen des Reparaturgewerbes gelten. - Ford-Werkstätte

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066688

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00391_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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