Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Bei Ehepakten sind Zuwendungen, die von vornherein auch oder gerade für den Fall der Scheidung gedacht sein sollten, schwer vorstellbar. Vielmehr ist die Versorgung des Überlebenden häufig ein wichtiger Zuwendungszweck in einer funktionierenden Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022388Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00504_8400000_003