RS OGH 1985/4/23 4Ob335/85, 1Ob127/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1985
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Norm

VwGG §30 Abs2
ZPO §190 B
ZPO §190 C1

Rechtssatz

Wird durch den Beschluß des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die rechtsgestaltende Untersagungswirkung des (formell rechtskräftigen) Verwaltungsbescheides aufgeschoben, liegt ein die Gerichte bindender rechtskräftiger Verwaltungsbescheid nicht vor. Dies bedeutet, daß die Gerichte entweder die verwaltungsrechtliche Vorfrage (hier: Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes) selbständig zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen, eine Bindungswirkung hervorrufenden Beendigung des Verwaltungsverfahrens unterbrechen müssen. - Untersagtes Gewerbe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 335/85
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 335/85
    Veröff: RZ 1986/1 S 7
  • 1 Ob 127/15f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
    Gegenteilig; Beisatz: Nach einhelliger Auffassung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hinderte die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht. Solche Beschwerden vermochten daher an der Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsbehördliche Entscheidungen nichts zu ändern, auch nicht, wenn ihnen eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. (T1); Veröff: SZ 2015/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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