Norm
PatG 1970 §147Rechtssatz
Mit der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens und Beseitigungsbegehrens ist insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Unternehmerhaftung nach § 152 Abs 2 PatG keineswegs klargestellt, daß auch ein Rechnungslegungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts zu Recht bestehen muß.Mit der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens und Beseitigungsbegehrens ist insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Unternehmerhaftung nach Paragraph 152, Absatz 2, PatG keineswegs klargestellt, daß auch ein Rechnungslegungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts zu Recht bestehen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071217Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00323_8500000_002