Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Beim Vorliegen von Ehepakten hat mangels Vertragsregelung dann, wenn einen Partner das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung der Ehe trifft, der andere das Recht, entweder die Aufhebung der Ehepakte oder die Teilung des Gesamtgutes wie beim Tode oder das auf den Überlebensfall Bedungene zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022372Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00504_8400000_002