RS OGH 1985/4/23 4Ob319/85 (4Ob320/85)

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Veröffentlicht am 23.04.1985
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Norm

HGB §49
MSchG §11

Rechtssatz

Es ist mit einer Weiterführung des Betriebes eines Handelsgewerbes durchaus vereinbar, daß ein zu diesem Handelsgewerbe gehörendes Markenrecht (ohne Unternehmen) durch den Prokuristen veräußert wird. Die Vertretungsmacht des Prokuristen hängt nicht davon ab, ob dieses Markenrecht in concreto für den Betrieb unersetzlich ist. So wie bei der Veräußerung von irgendwelchen anderen Wirtschaftsgütern kann diese Frage schon im Interesse der Verkehrssicherheit für den Umfang der Prokura nicht von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/85
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 319/85
    Veröff: ÖBl 1986,119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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