Norm
PatG 1970 §147Rechtssatz
Die Begehren auf Unterlassung von Patenteingriffen (§ 147 PatG) und auf Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes (§ 148 PatG) einerseits und auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts (§ 150 Abs 1 PatG) und Rechnungslegung (§ 151 PatG) sind voneinander unabhängige Ansprüche. Bei teilbaren Ansprüchen hat eine Teilklage nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen. Umsomehr muß dies gelten, wenn von mehreren möglichen, sich aus einer Patentverletzung ergebenden Ansprüchen nur einzelne verfolgt werden.Die Begehren auf Unterlassung von Patenteingriffen (Paragraph 147, PatG) und auf Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes (Paragraph 148, PatG) einerseits und auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts (Paragraph 150, Absatz eins, PatG) und Rechnungslegung (Paragraph 151, PatG) sind voneinander unabhängige Ansprüche. Bei teilbaren Ansprüchen hat eine Teilklage nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen. Umsomehr muß dies gelten, wenn von mehreren möglichen, sich aus einer Patentverletzung ergebenden Ansprüchen nur einzelne verfolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071205Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00323_8500000_001