Norm
KO §10 Abs2Rechtssatz
Zu den Zurückbehaltungsrechten, die im Konkurs "wie Pfandrechte zu behandeln sind" (§ 10 Abs 2 KO), also als Absonderungsrechte gelten (ohne deshalb ein Pfandrecht zu verschaffen), zählen nur Zurückbehaltungsrechte "im engeren Sinn" wie etwa das Retentionsrecht nach § 471 ABGB zugunsten der Ansprüche auf Ersatz von Aufwand auf oder Schaden durch die herauszugebende Sache, die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 392, 403, 970 c ABGB, § 19 RAO, § 5 GEG, oder das kaufmännische Retentionsrecht nach den §§ 369 ff HGB oder § 18 HVG, nicht aber bloß der Bestimmung des § 1062 ABGB nachgebildete Rechte auf Verweigerung der Übergabe der Sache, bis der bar abzuführende Kaufpreis vom Käufer bezahlt ist.Zu den Zurückbehaltungsrechten, die im Konkurs "wie Pfandrechte zu behandeln sind" (Paragraph 10, Absatz 2, KO), also als Absonderungsrechte gelten (ohne deshalb ein Pfandrecht zu verschaffen), zählen nur Zurückbehaltungsrechte "im engeren Sinn" wie etwa das Retentionsrecht nach Paragraph 471, ABGB zugunsten der Ansprüche auf Ersatz von Aufwand auf oder Schaden durch die herauszugebende Sache, die Zurückbehaltungsrechte nach Paragraphen 392, 403, 970, c ABGB, Paragraph 19, RAO, Paragraph 5, GEG, oder das kaufmännische Retentionsrecht nach den Paragraphen 369, ff HGB oder Paragraph 18, HVG, nicht aber bloß der Bestimmung des Paragraph 1062, ABGB nachgebildete Rechte auf Verweigerung der Übergabe der Sache, bis der bar abzuführende Kaufpreis vom Käufer bezahlt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064162Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00090_8400000_004