RS OGH 1985/4/24 3Ob90/84

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

ABGB §425
EO §237 Abs1

Rechtssatz

Ob der Zuschlag auch bei beweglichen Sachen den Eigentumsübergang bewirkt oder ob dieser erst mit der Übergabe eintritt, wird nicht einhellig beantwortet, doch herrscht die Ansicht vor, daß beim gerichtlichen Verkauf beweglicher Sachen durch die Barzahlung bedingtes Eigentum des Erstehers schon durch den Zuschlag begründet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003376

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00090_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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