Norm
ABGB §425Rechtssatz
Ob der Zuschlag auch bei beweglichen Sachen den Eigentumsübergang bewirkt oder ob dieser erst mit der Übergabe eintritt, wird nicht einhellig beantwortet, doch herrscht die Ansicht vor, daß beim gerichtlichen Verkauf beweglicher Sachen durch die Barzahlung bedingtes Eigentum des Erstehers schon durch den Zuschlag begründet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003376Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00090_8400000_002