Norm
ABGB §705Rechtssatz
War es zwar der aus dem Besitznachfolgevertrag ( hier: Erbübereinkommen ) Verpflichteten überlassen, ob sie zu ihren Lebzeiten, wann immer sie will, den Übergabsvertrag abschließt oder die Liegenschaften erst mit ihrem Tode letztwillig zuwendet, ergibt sich aus § 705 ABGB die Vererblichkeit des Besitznachfolgerechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012752Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00530_8500000_004