RS OGH 1985/4/24 3Ob530/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

ABGB §705
ABGB §761

Rechtssatz

War es zwar der aus dem Besitznachfolgevertrag ( hier: Erbübereinkommen ) Verpflichteten überlassen, ob sie zu ihren Lebzeiten, wann immer sie will, den Übergabsvertrag abschließt oder die Liegenschaften erst mit ihrem Tode letztwillig zuwendet, ergibt sich aus § 705 ABGB die Vererblichkeit des Besitznachfolgerechts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012752

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00530_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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