RS OGH 1985/4/24 3Ob530/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

ABGB §761

Rechtssatz

Geht man aber entsprechend der Vereinbarung von der Vererblichkeit des Besitznachfolgerechtes aus, dann wird auch die Form der Sicherung ausdrücklich mitvererbt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012841

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00530_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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