Norm
ABGB §615 Abs2Rechtssatz
Wurde ein Besitznachfolgrecht in einem Erbübereinkommen vereinbart, so kann aber nicht schon ein erweislicher anderer Wille des Zuwendenden iSd § 615 Abs 2 ABGB eine Auslegung iS eines Erlöschens des Anwartschaftsrechtes rechtfertigen, sondern es muss ein abweichender Wille beider Parteien des Erbübereinkommens in Richtung auf Unvererblichkeit des Besitznachfolgerechtes anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016