RS OGH 1985/4/24 3Ob530/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

ABGB §615 Abs2
ABGB §705
ABGB §761

Rechtssatz

Wurde ein Besitznachfolgrecht in einem Erbübereinkommen vereinbart, so kann aber nicht schon ein erweislicher anderer Wille des Zuwendenden iSd § 615 Abs 2 ABGB eine Auslegung iS eines Erlöschens des Anwartschaftsrechtes rechtfertigen, sondern es muss ein abweichender Wille beider Parteien des Erbübereinkommens in Richtung auf Unvererblichkeit des Besitznachfolgerechtes anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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