RS OGH 1985/4/24 3Ob39/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

EO §65 B
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986

Rechtssatz

Begehrt der Eigentümer der versteigerten Sache nach Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO, daß der Versteigerungserlös nicht ausgezahlt, sondern bei Gericht hinterlegt werde, wobei der Eigentümer gleichzeitig den (behauptetermaßen) bösgläubigen Ersteher auf Herausgabe in Anspruch nimmt, kommt dem Eigentümer schon deshalb Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu, wenn das Erstgericht den Versteigerungserlös zur Auszahlung zuweist.Begehrt der Eigentümer der versteigerten Sache nach Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO, daß der Versteigerungserlös nicht ausgezahlt, sondern bei Gericht hinterlegt werde, wobei der Eigentümer gleichzeitig den (behauptetermaßen) bösgläubigen Ersteher auf Herausgabe in Anspruch nimmt, kommt dem Eigentümer schon deshalb Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu, wenn das Erstgericht den Versteigerungserlös zur Auszahlung zuweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002211

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00039_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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